Bekanntlich trat schon 2007 die EU-Chemikalienverordnung REACH in Kraft. Seit Oktober 2008 gibt es eine Liste von chemischen Substanzen, die als „besorgniserregend“ eingestuft werden. Darunter sind auch Chemikalien, die bei der Produktion bzw. Ausrüstung von Textilien, Leder und Kunstleder Verwendung finden wie der polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoff (PAK) Anthracen, das Phthalat DEHP, das Biozid Tributylzinnoxid (TBTO) sowie die Flammschutzmittel HBCD und Cyclododecan.
Am 13. Januar 2010 wurde diese Liste nun um 14 weitere Stoffe erweitert und ist seitdem gültig. Relevant für den Textil- und Lederbereich sind dabei vor allem die Färbemittel Bleichromat, Bleichromat-Molybdatsulfat rot und Blei-Sulfochromat gelb.
Die Stoffe der REACH-Liste sind zwar in Deutschland nicht ausdrücklich verboten und begründen deshalb wohl kein Umtauschrecht des Kunden, dieser hat aber ein Auskunftsrecht, ob die aufgeführten Chemikalien in den angebotenen Waren vorhanden sind. Es empfiehlt sich deshalb zur Vermeidung von Kundendiskussionen für den Handel, keine „besorgniserregende“ Ware zu ordern.
Allerdings gilt die Auskunftspflicht binnen 45 Tagen erst, wenn die Substanz in einer Konzentration von mehr als 0,1 Masseprozent in der Ware enthalten ist. Diese Grenze ist sehr hoch und liegt z.B. bei Azofarbstoffen 33-fach über den Bestimmungen der Bedarfsgegenständeverordnung.
Bislang kommt es nach BLE-Informationen im Einzelhandel nur vereinzelt zu Verbrauchernachfragen bezüglich REACH-Stoffen. Das bedeutet allerdings keinesfalls, dass man darauf nicht vorbereitet sein sollte. So hat z.B. in Schweden eine Nicht-Regierungsorganisation zwei Schuhmarken verklagt, weil deren Nachfrage nicht innerhalb der vorgeschriebenen 45 Tage beantwortet wurde.
BLE-Tipp: Befragen Sie mindestens einmal jährlich Ihre Lieferanten, ob bzw. bei welchen Produkten „kritische“ Stoffe enthalten sind. Auch sollten die Industriepartner auf ihre Auskunftspflicht hingewiesen werden! Der Hauptverband des Einzelhandels (HDE) hat entsprechende Musterbriefe entwickelt, die EHV-Mitglieder unter www.einzelhandel.de/reach abrufen können. Gegebenenfalls sollten Lieferanten zudem über die Liefer- und Bezugsbedingungen auf die Bereitstellung der entsprechenden Informationen nach REACH verpflichtet werden. Der Handel haftet nicht für die Richtigkeit der Informationen seiner Lieferanten, es sei denn, er ist selbst Importeur des betreffenden Artikels.