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Azofarben

Bestimmte Azofarbstoffe dürfen laut deutscher Bedarfsgegenständeverordnung aus Gesundheitsgründen schon seit längerem nicht mehr zur Färbung von Bekleidung, Textilien und bestimmten Lederwaren eingesetzt werden. Auch andere Länder haben mittlerweile entsprechende Verordnungen erlassen, die sich allerdings zum Teil unterscheiden.

Am 9. Januar 2004 ist die "Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung" in Kraft getreten, mit der die europäische Richtlinie 2002/61/EG (Azofarbstoffe) in deutsches Recht umgesetzt wird. Damit stehen jetzt auch die beiden Amine 2-Methoxyanilin und 4-Aminoazobenzol auf der Verbotsliste.

Neben Produkten, die - wie z. B. Bekleidung - längere Zeit  mit der menschlichen Haut oder der Mundhöhle direkt in Berührung kommen, fallen jetzt auch Handtaschen, Geld- und Brustbeutel, Brieftaschen, Aktentaschen sowie Schuhe und Lederspielwaren unter die Verordnung. Allerdings gibt es keine abschließende Produktliste, so dass es z. B. für Rucksäcke oder Koffer keine Entwarnung gibt.

Weiteres Problem: Übergangsfristen für den Verkauf der neu aufgenommenen Artikel bzw. Amine gibt es entgegen früherer Zusagen des Ministeriums praktisch nicht. Nur für bis 9. Januar im Inland hergestellte oder importierte Ware gilt eine Abverkaufsfrist bis 29. Februar 2004.

BLE-Tipp: Eventuell betroffene Ware jetzt abverkaufen! Zudem sollten die eigenen Liefer- und Bezugsbedingungen den neuen Anforderungen unbedingt angepasst werden. Zur Sicherheit sollten vor allem die Lieferanten aus Nicht-EU-Ländern noch einmal gesondert über die geänderte Verordnung informiert werden.
Nutzen Sie ggf. den viersprachigen BTE-Orderaufkleber, der generell die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen fordert, um sich zumindest zivilrechtlich abzusichern.

Der BTE-Order-Aufkleber ist zu bestellen bei der ITE GmbH, Postfach 29 02 63, 50524 Köln, Fax: 0221/92 15 09 10, E-Mail: itebestellungen@bte.de. Preise: 100 Stck. 10 ¤ für Mitglieder im Einzelhandelsverband, 11 ¤ für Nicht-Mitglieder; 500 Stck. 30 ¤; 1.000 Stck. 50 ¤ bzw. 55 ¤, jeweils zzgl. MwSt. und Versand.

Hinweis: Die örtlichen Überwachungsämter sind jederzeit berechtigt, im Einzelhandel Warenproben zwecks Untersuchung auf verbotene Substanzen zu ziehen. Anspruch auf Entschädigung hat der Händler nicht - selbst, wenn die Ware bei den Tests zerstört wird und keine Beanstandung vorliegt. Werden aber verbotene Inhaltsstoffe gefunden, kann er bei seinem Lieferanten Regress nehmen.



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